Archive für Mai 2010
Mietrecht-Mietvertrag-Kleinreparaturklauseln
26.5.2010 von TB.
Mietrecht-Mietvertrag-Kleinreparaturklauseln
Bei Kleinreparaturklauseln, welche den Mieter zur Kostentragung für erforderliche (kleinere) Reparaturen verpflichten, müssen stets zwei Grenzen eingehalten werden. Zum einen muss die Höhe für die einzelne Reparaturmaßnahme deutlich bestimmt worden sein, zum anderen die Jahreshöchstgrenze. Sobald eine Einzelreparatur teurer als der vereinbarte Betrag ist, muss der Mieter überhaupt keine Kosten tragen, auch nicht anteilig. Für die maximale Jahresbeteiligung wird üblicherweise eine Obergrenze von 7% angenommen (AG Hannover WuM 2008,721).
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Schönheitsreparaturen: Was muss beachtet werden?
15.5.2010 von TB.
Ist der Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen vertraglich wirksam verpflichtet worden und erledigt er diese nicht rechtzeitig bis zum rechtlichen Ende des Mietverhältnisses, kann der Vermieter keineswegs sofort Geld im Wege des Schadenersatzes verlangen. Vielmehr muss er den Mieter zunächst unter Fristsetzung auffordern, die Arbeiten durchzuführen. Da der Anspruch des Vermieters auf Durchführung von Schönheitsreparaturen erst nach dem rechtlichen Ende des Mietverhältnisses entsteht, darf die Frist grundsätzlich auch erst danach gesetzt werden (LG Berlin GE 2001,697), selbst dann, wenn der Mieter die Wohnung vorzeitig zurückgibt (KG Berlin GE 2002, 1330). Die Aufforderung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen muss so genau sein, dass der Mieter den Umfang der durchzuführenden Arbeiten aus ihr ersehen kann (LG Itzehoe WM 97,175). Es reicht daher nicht, wenn der Vermieter nur verlangt die Wohnung vollständig zu renovieren.
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