Archive für November 2009

Mietrecht-Wie muss der Mieter Schhönheitsreparaturen ausführen?

Mietrecht-Wie muss der Mieter Schhönheitsreparaturen ausführen?

Soweit die Schönheitsreparaturen überhaupt wirksam auf den Mieter abgewälzt worden sind, hat er diese fachmännisch in mittlerer Art und Güte zu erbringen. Eine Klausel “Die Schönheitsreparaturen sind ausschließlich durch Fachkräfte auszuführen” ist unwirksam. Der Mieter darf jedoch auch nicht laienhaft renovieren - Hobbyqualität reicht nicht aus (LG Berlin GE 2000,677). Streifig oder nicht deckend gestrichene Decken und Wände, Laufnasen am Tür- und Fensteranstrich, offene Nähte oder Überlappungen an den Tapetenbahnen sowie übermalte Tür- und Fensterbeschläge muss der Vermieter nicht akzeptieren. Allerdings darf er auch keine überzogenen Anforderungen an Art und Güte der Renovierungsarbeiten stellen. Beispielsweise kann eine Raufasertapete durchaus mehrfach überstrichen werden, solange sie noch ausreichend fest ist und ihre Struktur nicht verloren geht.

Mietminderung bei Modernisierung

Mietminderung bei Modernisierung

Wird der Mietgebrauch durch Modernisierungsarbeiten erheblich beeinträchtigt, ist der Mieter gem. § 536 BGB selbst dann zur Mietminderung berechtigt, wenn er den Arbeiten zugestimmt hat (LG Mannheim, WM 86, 139).

Da die Höhe der Minderung stets von den konkret vorliegenden Beeinträchtigungen abhängt, empfiehlt es sich, ein Bautagebuch bzw. Protokoll über die täglichen Beeinträchtigungen aufgrund der Bautätigkeiten zu führen. So ist stets der Mieter im Rahmen eines Rechtsstreits für die Darlegung des Umfangs der Beeinträchtigungen beweispflichtig.

Auch  muss der Mieter die Mietminderung als solche nicht bei dem Vermieter beantragen und auf dessen Wohlgefälligkeit hoffen. Vielmehr tritt die Minderung der Miete bereits Kraft Gesetzes aufgrund der vorliegenden Beeinträchtigungen ein, so dass der Mieter von sich aus berechtigt ist, den Mietzins angemessen zu mindern.

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