Archive für Juli 2009
Gewerberaummiete: Schwere Erkrankung des Mieters kein Kündigungsgrund
24.7.2009 von TB.
Gewerberaummiete: Schwere Erkrankung des Mieters kein Kündigungsgrund
Ein befristeter Mietvertrag kann vom Mieter dann ausnahmsweise vorzeitig gekündigt werden, wenn sonstige wichtige Gründe aus seinem Interessenbereich vorliegen, die nicht in seine Risikosphäre fallen. Dies trifft für den Fall einer schweren Erkrankung indes nicht zu, da er auch insoweit das grundsätzlich persönliche Verwendungsrisiko trägt. Dieses gesetzlich zugewiesene Risiko wird allerdings durch die gesetzlich und ggf. vertraglich eingeräumte Möglichkeit zur Untervermietung abgemindert (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2008, AZ. 24 W 53/08).
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Schönheitsreparaturen-Geld vom Vermieter
21.7.2009 von FR.
Schönheitsreparaturen-Geld vom Vermieter
Sofern der Mieter nicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen aufgrund einer unwirksam Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag verfplichtet ist, dennoch die Schönheitsreparaturen durchführt, kann der Mieter einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Vermieter geltend machen. Dabei sind 9,00 €/m² gemalerter Fläche an Schadenersatz anzusetzen. Der Anspruch verjährt nach drei Jahren.
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Mietrecht:Verkehrssicherungspflicht des Vermieters
8.7.2009 von TB.
Mietrecht:Verkehrssicherungspflicht des Vermieters
Der Vermieter muss alles tun, um Mieter bzw. dessen Haushaltsangehörige vor Schäden an Körper und Gesundheit bzw. an deren Hab und Gut durch den mangelhaften Zustand der Mietwohnung zu bewahren. Verletzt der Vermieter schuldhaft diese Sorgfaltspflichten, macht er sich schadenersatzpflichtig. An die Sorgfaltspflicht des Vermieters stellen die Gerichte hohe Anforderungen. Besonders sorgfältig müssen z. B. die Türverschlüsse bei einer Fahrstuhlanlage überprüft werden. Es soll ausreichen, wenn das Hausdach alle drei Monate überprüft wird. Sanitäre Einrichtungen in den Mieträumen müssen hingegen ohne konkreten Anlass nicht vom Vermieter überprüft werden. Erleidet der Mieter einen Schaden, obwohl er von der Gefahrenquelle weiß, kann ein Schadenersatzanspruch ganz entfallen. Stets muss er sich jedoch ein Mitverschulden anrechnen lassen.
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Verjährung im Mietrecht
2.7.2009 von TB.
Verjährung im Mietrecht
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich drei Jahre. Im Mietrecht betrifft dies z. B. den Anspruch des Vermieters auf Zahlung der Miete und den Anspruch des Mieters auf Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Miete, z. B. bei vollständiger Mietzahlung trotz Mangelhaftigkeit des Mietobjektes. Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Daneben gibt es aber auch spezielle mietrechtliche Verjährungsregelungen. Hat der Mieter Aufwendungen auf die Mietwohnung gemacht, verjährt sein Ersatzanspruch schon nach sechs Monaten seit der Rückgabe der Mietsache. Dies gilt auch für den Anspruch des Mieters auf Wegnahme einer Einrichtung, mit der er seine Wohnung versehen hat. Auch Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der vermieteten Wohnung, Mietausfalls, vertragswidrigem Gebrauchs sowie unterlassener Schönheitsreparaturen verjähren ebenfalls nach sechs Monaten.
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