Archive für März 2009
Mietrecht-Velten
26.3.2009 von admin.
Mietrecht-Velten
Velten gehört zum Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Oranienburg. Rechtsanwalt Brehmel ist Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentum und unser Sekretariat in Velten ist telefonisch erreichbar unter 03304/204953.
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Mietrecht-Teltow-Rechtsanwalt
20.3.2009 von admin.
Mietrecht-Teltow-Rechtsanwalt
Teltow befindet sich im Amtsgerichtsbezirk Potsdam. Zuständig für Streitigkeiten aus dem Bereich Teltow (auch Kleinmachnow, Stahnsdorf) ist das Amtsgericht Potsdam.
Unsere Kanzleiräume in Teltow befinden sich in der Potsdamer Str. 86 (Hauptverbindungsstraße Potsdam, Stahnsdorf Richung Berlin).
Zuständig für Mietrechtsangelegenheiten in Teltow ist Rechtsanwalt Rechtsanwalt Rohde.
Das Sekretariat in Teltow ist telefonisch erreichbar unter 03328/337384
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Mietrecht-Eigentümerwechsel und Mietzahlung
16.3.2009 von TB.
Mietrecht-Eigentümerwechsel und Mietzahlung
Bei häufigen Verkäufen von Mietobjekten weiß der Mieter oft gar nicht mehr, ab wann er an wen die Miete zahlen soll. Hier gilt grundsätzlich, dass der Käufer die Miete zur Zahlung an sich erst verlangen kann, wenn er rechtlich Eigentümer des Mietobjekts geworden ist. Eigentümer wird er jedoch erst mit der Umschreibung im Grundbuch und nicht schon mit der Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages. Da der Mieter hierüber regelmäßig keine Kenntnis erlangt, hat der neue Vermieter einen Anspruch auf die Miete erst dann, wenn er den Eigentumswechsel durch eine Urkunde, z.B. einen Grundbuchauszug nachweist (LG Kaiserslautern WM 85,229). Dies gilt jedoch nicht, wenn der bisherige Vermieter den Mieter auffordert die Miete auch schon vor der Umschreibung im Grundbuch an den Käufer als neuen Vermieter zu entrichten.
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Mietrecht-Eigentümer-Hauptmieter-Untermieter
16.3.2009 von TB.
Mietrecht-Eigentümer-Hauptmieter-UntermieterDer Untermieter hat seinen Vertrag nur mit dem Hauptmieter. Dieser ist dann selbst (Zwischen-)Vermieter. Zwischen dem Vermieter des Hauptmieters und dessen Untermieter bestehen hingegen keine unmittelbaren Vertragsbeziehungen. Dies ist von erheblicher Bedeutung. So endet bei der Beendigung des Hauptmietverhältnisses daher nicht automatisch auch das Untermietverhältnis zwischen Haupt- und Untermieter. Vielmehr richtet dessen Ende nach den Regelungen im Vetrag zwischen Haupt- und untermieter. Auch muss der Hauptmieter zunächst auch einmal kündigen damit das Untermietverhältnis überhaupt sein Ende finden kann.
Allerdings hat der Vermiter des Hauptmieters auch gegen den Untermieter einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Mietobjekts (OLG Hamm WM 81,40). Um diesen Anspruch vollstrecken zu können, ist allerdings ein eigener Räumungstitel gegen den Untermieter erforderlich. Der Titel (Urteil) allein gegen den Hauptmieter genügt nicht (BGH WM 2003,577).
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Mietrecht-Verfahrenskosten im Mietprozess
16.3.2009 von TB.
Mietrecht-Verfahrenskosten im Mietprozess Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gerichtskosten und den Rechtsanwaltskosten zusammen. Je nach Erforderlichkeit können auch noch Kosten für Zeugen und Sachverständige hinzukommen.
Im Regelfall fallen bei Gericht drei Gerichtsgebühren und je Partei zweieinhalb Anwaltsgebühren an. Die Höhe der einzelnen Gebühr richtet sich dabei nach dem Streitwert des Verfahrens. Der Streitwert einer Zahlungsklage, bei der also ein bestimmter Geldbetrag eingeklagt wird (z.B. Mietkaution, Mietrückstände), richtet sich nach der Höhe des Geldbetrages. Bei einem Räumungsprozess bestimmt sich der Streitwert nach der vertraglich vereinbarten Miete für ein Jahr. Dabei ist die Jahresgrundmiete maßgeblich, also ohne die Nebenkostenvorauszahlungen. Bei einer Streitigkeit um Mietmängel bemißt sich der Streitwert aus dem zwölffachen Wert eines monatlichen Minderungsbetrages. Da sich die Anwaltsgebühren aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und die Gerichtskosten aus dem Gerichtskostengesetz ergeben, kann der Anwalt dem Mandanten schon vor Prozessbeginn die Verfahrenskosten genau berechnen.
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Mietrecht-Parkettboden-Wer muss diesen abschleifen und versiegeln?
9.3.2009 von TB.
Mietrecht-Parkettboden-Wer muss diesen abschleifen und versiegeln?
Einen in einer Wohnung mitvermieteten Fußbodenbelag aus Parkett, Laminat oder einem ähnlichen Material muss der Mieter selbstverständlich während der Mietdauer sorgsam behandeln und auch angemessen pflegen.
Im Laufe der Mietzeit wird ein derartiger Fußbodenbelag jedoch selbst bei guter Pflege regelmäßig durch Gebrauchsspuren und Verfärbungen unansehnlich. Ein Bodenbelag aus Parkett ist erfahrungsgemäß alle 15 bis 20 Jahre abzuschleifen und neu zu versiegeln (LG Wiesbadeb WM 91,540). Dies ist jedoch Aufgabe des Vermieters. Eine Formularklausel im Mietvertrag, die diese Arbeiten dem Wohnungsmieter auferlegt, ist unwirksam (OLG Düsseldorf WM 2003,621).
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Mietrecht-Schönheitsreparaturen-Weniger ist oft mehr!
9.3.2009 von TB.
Mietrecht-Schönheitsreparaturen-Weniger ist oft mehr!
Viele Vermieter versuchen in Mietverträgen die Schönheitsreparaturen oft unter Verwendung eines umfassenden , kaum noch zu durchschauenden Klauselwerks auf die Mieter zu übertragen. Viele dieser Klauseln verstoßen dann jedoch häufig gegen § 307 BGB da deren Inhalt für den Mieter “überraschend” sein soll. Dabei ist weniger oft mehr. So reicht es aus, wenn im Vertrag die Klausel enthalten ist:”Schönheitsreparaturen werden vom Mieter getragen.”. Nach Ansicht des OLG Karlsruhe (RE WM 92, 349) ist diese Klausel eindeutig dahingehend auszulegen, dass damit keine Verpflichtung zur Anfangsrenovierung , sondern lediglich eine Verpflichtung zur Durchführung der laufenden Schönheitsreparaturen innerhalb der allgemein anerkannten Fristen vereinbart werde. Dies ist dann zulässig, selbst wenn weitere Angaben zu den Fristen oder dem Umfang der durchzuführenden Arbeiten fehlen.
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Impressum
5.3.2009 von admin.
Gestalter der Internetseite sind:
Rechtsanwalt Karsten Mauersberger
zugelassen beim Landgericht Neuruppin
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Brandenburg,
Grillendamm 2, 14776 Brandenburg
e-mail: anwalt@debitel.net
Steuernr.:051/159/00031
Rechtsanwalt Thomas Brehmel
zugelassen beim Landgericht Potsdam
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Brandenburg,
Grillendamm 2, 14776 Brandenburg
e-mail: anwalt@debitel.net
Steuernr.:051/159/00031
Rechtsanwalt Stephan Traupe
Zugelassen beim Landgericht Berlin,
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin,
Jungstraße 13, 10247 Berlin
e-mail: anwalt@debitel.net
Tel.: 030 /269 488 31
Steuernr.:31/437/62316
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Mietrecht-Schönheitsreparaturen
4.3.2009 von TB.
Mietrecht-Schönheitsreparaturen
Wenn der Mieter im Vertrag wirksam die laufenden Schönheitsreparaturen übernommen hat, müssen die jeweils fälligen Arbeiten spätestens beim Auszug (fachgerecht) durchgeführt worden sein. Hieraus folgt, dass der Mieter nicht einfach abwarten kann, was der Vermieter nach dem Auszug von ihm noch verlangen werde. Der Mieter muss sich daher - soweit er sich hier nicht sicher ist - selbst rechtzeitg darüber informieren, was überhaupt von ihm verlangt werden kann und darf.
Auch die weit verbreitete Meinung, dass der Mieter nicht renovieren müsse, wenn er eine unrenovierte Wohnung beim Einzug vorgefunden hat, ist falsch.
Macht der Mieter geltend, dass er beim Auszug nicht renovieren brauche, weil er die letzten Schönheitsreparaturen erst innerhalb der vorgesehenen Fristen vorgenommen habe, muss er dies beweisen (BGH WM98,592).
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Mietrecht-Wie oft darf der Mieter grillen?
4.3.2009 von TB.
Mietrecht-Wie oft darf der Mieter grillen?
Inwieweit das Grillen auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten zulässig ist, hängt zunächst vom Einzelfall (Vereinbarungen, örtliche Gegebenheiten u.a.) ab. Wenn keine Schäden verursacht und die Nachbarn nicht unzumutbar belästigt werden, ist das Grillen grundsätzlich zulässig (AG Wedding MM 90, 317). Eine Grilldauer von insgesamt 6 Stunden/Jahr ist geringfügig und deshalb im Regelfall zumutbar (LG Stuttgart NJW 97,37). Das AG Bonn (WM97,325) hält das Grillen einmal im Monat für zulässig, wenn die übrigen Bewohner mindestens 2 Tage vorher darüber informiert werden. Wenn allerdings Qualm konzentriert in die Wohnung der Nachbarn dringt, stellt dies einen Verstoß gegen das Landesimmissionsschutzgesetz dar und kann dem Verursacher ein Bußgeld einbringen. Das LG Essen (WM 2002,337) setzt sogar noch engere Grenzen. Nach dieser Entscheidung kann das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses vertraglich sogar ganz verboten werden. Hält sich der Mieter trotz Abmahnung nicht an das Verbot, droht sogar eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.
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